5. Abschnitt
Vorstände und Präsidien der Landeskammern Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 106
(1) § 106.Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.
(2) Die gemäß Abs. 1 entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen.
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