Dauer der Minderung der Bezüge.
§ 106
(1) § 106.Auf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.
(2) Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.
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