vgl. Art. 28 Abs. 2, 57 und 140 Abs. 1 B-VG
§ 106.
Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.
vgl. Art. 28 Abs. 2, 57 und 140 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12009344
alte Dokumentnummer
N11979149300
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