§ 106.
(1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegeben
- 1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
- 2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
- a) der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
- b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
- c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
- 3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
- a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
- b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
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