§ 106 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe

§ 106.

Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) und ein Handelsgewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25) ist durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf – oder durch den Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird – sowie durch das Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070089

alte Dokumentnummer

N5197418488S

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