Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst
§ 106.
(1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als
- 1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
- 2. Staatsprüfung für den Försterdienst.
(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.
(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
- 1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 und
- 2. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.
(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029349
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