§ 106 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Urkunden

§ 1.06.

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057047

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)