§ 105a.
Sofern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mehrere Debatten zum gleichen Zeitpunkt anzuberaumen wären, ist bei gleichzeitiger Einbringung in folgender Reihenfolge vorzugehen: Behandlung einer dringlichen Anfrage, Besprechung einer Anfragebeantwortung, Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatte über einen Antrag auf Fristsetzung und schließlich andere kurze Debatten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12014665
alte Dokumentnummer
N1199330051J
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