LGBl. Nr. 16/2023
§ 105a
Übergangsbestimmung betreffend die Gewährung von Vergütungen
für Pflege- und Betreuungspersonal
Die Landesregierung hat den Bediensteten im Pflege- und Betreuungsbereich gemäß Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 durch Verordnung Vergütungen zu gewähren. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Vergütungen und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
14.03.2023
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