§ 105 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Einlagerung von Waren

§ 105.

Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sofern in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts wegen, so entfällt die Anmeldung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051788

alte Dokumentnummer

N3199222306J

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