Einlagerung von Waren
§ 105.
Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sofern in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts wegen, so entfällt die Anmeldung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051788
alte Dokumentnummer
N3199222306J
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