§ 105 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 105

(1) § 105.Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.

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