§ 105 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) und des Aufsichtsrats

§ 105.

Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde dient, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats von inländischen Versicherungsunternehmen und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn sonst die Belange der Versicherten gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungsunternehmens selbst vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083678

alte Dokumentnummer

N5199441211J

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