§ 105 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1998

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159097

alte Dokumentnummer

N9199852752L

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