§ 105. Vollziehung.
(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12159097
alte Dokumentnummer
N9199852752L
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