§ 105 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Sinngemäße Anwendung der Jurisdiktionsnorm

§ 105

§ 105. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen sinngemäß; bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 JN ist statt des Dienstranges das Lebensalter maßgeblich.

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