Verlassenschaftsabhandlung.
§. 105.
Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte.
Schlagworte
Teil
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020896
alte Dokumentnummer
N2189526121S
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