Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Konditoren
§ 105.
(1) Den Konditoren (§ 94 Z 61) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen Konditorwaren einschließlich Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und Salzknabberwaren berechtigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080538
alte Dokumentnummer
N5199324755J
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