§ 105 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 105

Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten

Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen

sind.

Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegeben sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Gerichtskosten- und Stempelmarken werden der zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung übergeben.
  2. 2. Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.
  3. 3. Alle übrigen Beträge werden dem Rechnungsführer übergeben, der den Empfang mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259).

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