§ 105 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Interoperabilität

§ 105.

Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Haupt- und Nebenbahnen erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

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