§ 105 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Weitere Strafbestimmungen

§ 105.

(1) Wer

  1. 1. Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
  2. 2. eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,

(2) Wer

  1. 1. Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
  2. 2. eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
  1. hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195627

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)