Pensions(Renten)sonderzahlungen
§ 105.
(1) Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April beziehungsweise September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April beziehungsweise September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat April beziehungsweise September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 beziehungsweise des § 90a zu berechnen.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April beziehungsweise September laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssigzumachen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.
Schlagworte
Pensionssonderzahlung, Rentensonderzahlung, Pensionsanspruch, Rentenanspruch, Pensionszahlung, Rentenzahlung, Pensionsberechtigter, Rentenberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093569
alte Dokumentnummer
N6195545559L
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