Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Reinigen von Alkohol
§ 105.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol außerhalb des Monopolbetriebs nur in Steuerlagern im Rahmen der Betriebsbewilligung bis zu einem Grad gewonnen oder einer Reinigung unterzogen werden, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs in ausreichendem Maße erkennbar sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wenn
- 1. dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
- 2. nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053433
alte Dokumentnummer
N3199423611L
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