§ 104h BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

jetzt § 104i

Widerspruch

§ 104h.

(1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn

  1. 1. die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
  2. 2. dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.

jetzt § 104i

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203491

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)