§ 104g BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

jetzt § 104h

Datenübertragbarkeit

§ 104g.

Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.

jetzt § 104h

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203490

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