§ 104f BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

jetzt § 104g

Einschränkung der Verarbeitung

§ 104f.

(1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.

(2) Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

jetzt § 104g

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203489

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