§ 104c GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Fortbildung

§ 104c.

(1) Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

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