§ 104c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Zuständigkeit

§ 104c.

Zuständig sind

  1. 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215938

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