§ 104b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 104b.

Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde durch Verordnung den Abschluß neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083677

alte Dokumentnummer

N5199441210J

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