§ 104b GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Weiterbildungsverordnung

§ 104b.

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften über

  1. 1. die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2. die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
  4. 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3
  1. zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185059

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