AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
§ 104a. Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Soweit für Vorhaben, die einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das vorläufige Überprüfungsverfahren einzubeziehen.
(2) Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG 1950 nicht eingerechnet.
(3) Im Falle des § 104 Abs. 6 wird das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet.
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