§ 104 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

k. Bordtelefonisten Berechtigung für Bordtelefonisten

§ 104

(1) Der Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).

(2) Die volle Sprechfunkberechtigung steht Linienpiloten und anderen Zivilluftfahrern mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Linienpiloten und Piloten mit Instrumentenflugberechtigung gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Ausübung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.

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