§ 1.04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
- 1. Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
- 2. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
- a) die Gefährdung von Menschenleben,
- b) die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
- c) die Behinderung der Schifffahrt,
- d) das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs oder an Bord der am Fahrzeug festgemachten Leichter befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
- zu vermeiden.
- 3. Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
Schlagworte
Hafenanlage
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131505
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