§ 104 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 1.04

Allgemeine Sorgfaltspflicht

  1. 1. Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. 2. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
  1. a) die Gefährdung von Menschenleben,
  2. b) die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
  3. c) die Behinderung der Schifffahrt,
  4. d) das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs oder an Bord der am Fahrzeug festgemachten Leichter befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
  1. zu vermeiden.
  1. 3. Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

Schlagworte

Hafenanlage

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131505

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