§ 104 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verweise und Verordnungen

§ 104.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie 2006/73/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG , 2004/39/EG , 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1) und
  2. 2. Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97) anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.

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