§ 104 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 104.

Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084779

alte Dokumentnummer

N5199450876J

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