§ 104 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 104.

(1) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.

(2) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.

(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.

(6) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176196

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