§ 104 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Unmittelbarer Zwang

§ 104.

(1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:

  1. 1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);
  2. 2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);
  3. 3. zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
  4. 4. gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
  5. 5. zur Überwindung einer sonstigen die Ordnung in der Anstalt gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.

(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028266

alte Dokumentnummer

N2196924206S

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