§ 104.
(1) Die Protokolle über gerichtliche Verhandlungen werden gleich bei deren Vornahme und, wo dies nicht tunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen.
(2) Jedes Protokoll enthält die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Aufnahme und der gegenwärtigen Personen.
(3) Die Fragen sind nur soweit niederzuschreiben, als es zum Verständnis einer Antwort erforderlich ist. Die Antworten sind in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen. Nur wo es für die Beurteilung der Sache wichtig oder wo zu erwarten ist, daß die Vorlesung des Protokolls in der Hauptverhandlung erforderlich sein werde, ist der Vernommene unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke redend anzuführen.
(4) Der Richter hat das Protokoll laut zu diktieren, sodaß es die Anwesenden hören. Doch steht dem Vernommenen frei, seine Antworten dem Protokollführer zu diktieren. Mißbraucht der Vernommene dieses Recht, so kann es ihm vom Richter entzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030403
alte Dokumentnummer
N2197523756S
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