§ 104 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Disziplinarstrafen.

§ 104

(1) § 104.Disziplinarstrafen sind:

  1. a) der Verweis;
  2. b) die Ausschließung von der Vorrückung;
  3. c) die Minderung der Bezüge;
  4. d) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
  5. e) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
  6. f) die Dienstentlassung.

(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.

(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

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