Disziplinarstrafen.
§ 104
(1) § 104.Disziplinarstrafen sind:
- a) der Verweis;
- b) die Ausschließung von der Vorrückung;
- c) die Minderung der Bezüge;
- d) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
- e) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
- f) die Dienstentlassung.
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
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