Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Aufgabe nichtbescheinigter Postsendungen.
§ 104.
Nichtbescheinigte Briefsendungen sind nur soweit am Postschalter aufzugeben, als dies mit Rücksicht auf die Zahl oder die Beschaffenheit der Postsendungen erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145987
alte Dokumentnummer
N9195722667L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)