§ 104 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Aufgabe nichtbescheinigter Postsendungen.

§ 104.

Nichtbescheinigte Briefsendungen sind nur soweit am Postschalter aufzugeben, als dies mit Rücksicht auf die Zahl oder die Beschaffenheit der Postsendungen erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145987

alte Dokumentnummer

N9195722667L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)