§ 104 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 104

§ 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. d und e sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. d und e bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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