§ 104 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1, BGBl. I Nr. 122/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002

Laienwerbung

§ 104.

Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. 1. Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 unterliegen,
  2. 2. Medizinprodukte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, von Angehörigen der Heilberufe am oder für den Patienten angewendet zu werden, oder
  3. 3. Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR40027654

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