§ 104 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Disziplinarstrafen

§ 104

§ 104. Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage,
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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