§ 104 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 104.

Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben, von konzessionierten Gewerben und von Handwerken nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070087

alte Dokumentnummer

N5197418486S

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