§ 104.
Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben, von konzessionierten Gewerben und von Handwerken nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070087
alte Dokumentnummer
N5197418486S
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