§ 103k.
Ab dem 1. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.
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§ 103k.
Ab dem 1. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.
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