§ 103 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 103.

(1) In Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial darf in Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen die Gesamtmenge der ausschließlich Heizzwecken dienenden gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III 5 000 Liter nicht überschreiten. Von dieser Gesamtmenge dürfen insgesamt nicht mehr als 2 000 Liter in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) gelagert werden. Die Behälter müssen in einer nichtbrennbaren und flüssigkeitsdichten Wanne stehen, die mindestens 50 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge, jedenfalls aber die höchstzulässige Lagermenge des größten Behälters, aufnehmen kann.

(2) In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens 2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen getrennt sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084778

alte Dokumentnummer

N5199450875J

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