§ 103 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Auskunftspersonen

§ 103.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Rahmen der ihr nach § 99 auferlegten Überwachungspflicht von jedermann Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von Versicherungsunternehmen verlangen. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072256

alte Dokumentnummer

N5197821019L

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