Auskunftspersonen
§ 103.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Rahmen der ihr nach § 99 auferlegten Überwachungspflicht von jedermann Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von Versicherungsunternehmen verlangen. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072256
alte Dokumentnummer
N5197821019L
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