§ 103.
Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046231
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)