§ 103 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 103.

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046231

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