§ 103 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 103

(1) § 103.Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern, zu Facherziehern oder zu Heimleitern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Fortbildung von Erziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik'' zu bezeichnen.

(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.

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