§ 103 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Ordnungsstrafen.

§ 103

(1) § 103.Ordnungsstrafen sind:

  1. a) die Ermahnung;
  2. b) die Verwarnung.

(2) Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis nicht einzutragen.

(3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.

(4) Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht verhängt werden.

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