§ 103 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 103.

Vom Paketsammeldienst sind Pakete mit lebenden Tieren oder in der Anlage 1 zugelassenen Sachen sowie Pakete mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ausgeschlossen. Die Postämter sind berechtigt, das Einsammeln von Paketen nach dem Ausland auf Absender einzuschränken, welche die Gewähr bieten, daß sie die Ausfuhrvorschriften beachten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145986

alte Dokumentnummer

N9195722666L

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