Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 103.
Vom Paketsammeldienst sind Pakete mit lebenden Tieren oder in der Anlage 1 zugelassenen Sachen sowie Pakete mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ausgeschlossen. Die Postämter sind berechtigt, das Einsammeln von Paketen nach dem Ausland auf Absender einzuschränken, welche die Gewähr bieten, daß sie die Ausfuhrvorschriften beachten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145986
alte Dokumentnummer
N9195722666L
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