§ 103 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren

§ 103

(1) § 103.Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
  2. b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
  3. c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
  4. d) das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
  5. e) die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
  6. f) die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren sowie das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

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